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Der Gesetzgeber hat zum 08.11.2006 die „Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung -NAV) in Kraft gesetzt.
Die genannten Verordnungen enthalten die allgemeinen Bedingungen zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des EnWG jedermann in Niederspannung an ihre Netze anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese Bedingungen regeln das grundsätzliche Verhältnis zwischen Stromkunde und Energieversorgungsunternehmen.